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SteuerInfo Juni 2009

Alle Steuerzahler sollten wissen, dass der Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts teilt.

Für bilanzierende Unternehmer ist wichtig zu wissen, dass bei einer fehlerhaft berechneten Pensionsrückstellung das gesetzliche Nachholverbot gilt.

Umsatzsteuerzahler dürfte eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe interessieren, wonach die unentgeltliche Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Aber auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem untenstehenden Inhaltsverzeichnis entnehmen können. Die vollständige Steuerinformation können Sie in unserem Mandantenbereich einsehen.

Dateien:

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